Unzulässigkeit
der Ausschreibung planerischer Leistungen

redaktionell leicht verändert veröffentlicht in: Landschaftsarchitektur 01/94, S. 14 - 16

"... Sofern Sie Interesse an der Aufstellung eines Landschaftsplanes haben und bereit sind, mit den Arbeiten umgehend nach Auftragserteilung zu beginnen, bitte ich um Abgabe eines Kostenangebotes bis zum ..., da kurzfristig über die Auftragsvergabe entschieden werden soll."

"... Anbei erhalten Sie einen vollständigen Vertragsentwurf in 3-facher Ausfertigung für eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben XY mit der Bitte um Abgabe eines Angebotes im Rahmen einer Leistungsabfrage in 2-facher Ausfertigung möglichst umgehend."

Welcher freiberuflich tätige Planer hat nicht bereits derartige Anfragen auf dem Schreibtisch gehabt!?

Obwohl es inzwischen eine Reihe ministerieller Erlasse, politischer Erklärungen und Aufklärungen zu diesem Thema gibt, stellen Architekten- und Ingenieurkammern und die Berufsverbände nach wie vor fest, daß planerische Leistungen unzulässigerweise ausgeschrieben werden.. Potentielle Auftraggeber, also Kommunen und Privatunternehmen, aber auch Architekten und Ingenieure selbst, wenn sie andere Planer als Subunternehmer beauftragen, schreiben im Vorfeld von Auftragsvergaben jeweils mehrere Adressaten an. Offen oder geschickt verklausuliert fragen sie Preise für Leistungen ab, die auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure freihändig zu beauftragen wären.

Die Reaktion der so Aufgeforderten reicht von vorbehaltloser Teilnahme am Preiswettbewerb ("Irgendwie muß ich ja an meine Aufträge rankommen") bis zur schroffen Ablehnung, überhaupt so etwas unsittliches zu tun wie "Angebote" abzugeben.

Beide Haltungen sind zwar (vielleicht auch aus der jeweiligen wirtschaftlichen Situation heraus) verständlich, sie sind jedoch weder aus rechtlichen noch aus berufsständischen Erwägungen angemessen.

  1. Wie jeder andere Vertrag, so kann auch ein Werkvertrag zustande kommen, indem zunächst von einem der Vertragsparteien ein "Angebot" (in § 145 ff. BGB als "Antrag" bezeichnet) abgegeben wird. Wirksam wird der Vertrag dann ggf. durch "Annahme" dieses Angebots durch die andere Vertragspartei.Die Abgabe eines "Angebots" für planerische Leistungen wie die Annahme eines solchen Angebots ist also zunächst nichts Ehrenrühriges, sondern (gemäß BGB) die Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages. Ausschlaggebend ist vielmehr, unter welchen Umständen ein solches "Angebot" abgegeben oder akzeptiert wird.
  2. "Honorarabfragen" und deren Beantwortung können unter bestimmten Umständen rechtswidrig (preisrechtswidrig und wettbewerbswidrig) und damit auch standeswidrig sein. Dies haben mehrere, zum Teil höchstrichterliche Urteile der letzten Zeit (BGH vom 4. Oktober 1990 und 2. Mai 1991, LG Karlsruhe vom 7. Januar 1993) deutlich gemacht. Schuldig machen sich nicht nur die "Abfragenden", sondern auch diejenigen, die derart illegalen Aufforderungen Folge leisten und so am Preiswettbewerb beteiligen.

Verwaltungsvorschriften

Um "Honorarabfragen" zu begründen, wird oft auf die Bundes-, Landes- und Gemeindehaushaltsordnungen verwiesen, wonach vor Abschluß von Liefer- und Leistungsverträgen eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen sei. Dies wird dort allerdings nur gefordert, "sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen."

Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich für Architekten- und Ingenieurleistungen, da diese wegen ihres Einzelfallbezugs inhaltlich nicht vergleichbar sind. § 1 Abs. 2 der "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen" (VOL) Teil A regelt daher ausdrücklich:
"Keine Anwendung findet die VOL auf Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden. Die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt."

In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es:
"Es kann davon ausgegangen werden, daß der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden. Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden."

Grundlage für die Vergabe freiberuflicher Leistungen soll also den geltenden Richtlinien gemäß kein Preiswettbewerb, sondern Leistungswettbewerb (Kriterien: Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Erfahrungen) sein.

Dieses Prinzip ist nicht nur vom Bundesrechnungshof bestätigt worden

"Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht"
(Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure),

sondern hat sich auch in entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Fachbehörden, beispielsweise

  • dem Handbuch für Verträge über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB 91):
    "Diese Leistungen werden freihändig vergeben. Sie sind geistig-schöpferische Leistungen, die sich in ihrem Wesen grundlegend vom Herstellen eines Bauwerkes und vom Liefern marktgängiger Waren unterscheiden. Wegen der Eigenart dieser Leistungen liegen deshalb regelmäßig die Voraussetzungen für ein Abgehen von der Ausschreibung vor"
  • Vorläufige Hinweise zum Ingenieurvertragsmuster für den Bereich der Wasserwirtschaft (Ing-Was-Muster 1985):
    "Ingenieurleistungen sind geistig-schöpferische Leistungen, die sich in ihrem Wesen grundlegend vom Herstellen eines Bauwerkes und vom Liefern marktgängiger Waren unterscheiden. Sie fallen nicht unter die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen" (VOL) Teil A oder die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Ingenieurleistungen werden deshalb nicht ausgeschrieben",
und in ministeriellen Erlassen verschiedener Bundesländer niedergeschlagen, z.B.
  • RdErl. MI Niedersachsen vom 6.9.1985:
    "Auf Architekten- und Ingenieurleistungen findet die VOL keine Anwendung. Diese Leistungen können auch nicht für sich allein Gegenstand einer Vergabe nach der VOB sein, da sie nicht unter den Begriff "Bauleistungen" fallen."
  • Erl. MI Schleswig-Holstein zur Gemeindehaushaltsverordnung vom 10.10.1985:
    "Damit dürfte für die Kreise, Städte, Ämter und Gemeinden ausreichend klargestellt sein, daß eine Ausschreibung von Architekten- und Ingenieurleistungen nicht in Betracht kommt."
  • RdSchr. Sen BauWohn Berlin VI Nr. 3/1988:
    "Es ist unzulässig, zur Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen Preiswettbewerbe oder preiswettbewerbsähnliche Verfahren durchzuführen."
  • Erl. MI Hessen 1987:
    "Preiseinzugsverfahren und Preiswettbewerbe mit dem Ziel, Angebote von Architekten oder Ingenieuren zu erhalten, die unter den festgelegten Mindestsätzen der HOAI liegen, sind ... unzulässig. Mitglieder der Architektenkammer bzw. der Ingenieurkammer werden dadurch zudem dazu angehalten, gegen ihre Berufspflichten zu verstoßen."
  • Schreiben des MI Nordrhein-Westfalen vom 7.2.1988 an die Architektenkammer NW:
    "Zur Einhaltung der Vorschriften der HOAI wurden die Kommunalaufsichtsbehörden des Landes mit Erlaß vom 24.3.1986 nochmals darauf hingewiesen, vermuteten Verstößen nachzugehen und für Abhilfe Sorge zu tragen."

Rechtsprechung

Auch die Rechtsprechung hat sich - jeweils auf Antrag berufsständischer Verbände - bereits eindeutig zur Ausschreibung planerischer Leistungen geäußert: In seiner Entscheidung vom 4.10.1990 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich festgestellt, daß die Ausschreibung von Planungsleistungen einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt und damit wettbewerbswidrig ist.

In einer zweiten Entscheidung vom 2.5.1991 hat der BGH eine Stadt unter der Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 500.000,-- DM dazu verurteilt, Honoraranfragen zu unterlassen, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der HOAI führen können.

Reaktionen

Architekten- und Ingenieurkammern sowie die Berufsverbände der Architekten und Ingenieure bemühen sich seit langem, sowohl durch Aufklärung in der eigenen Mitgliedschaft als auch durch gezielte Aktionen gegen einzelne "Störer" (die allerdings meist nicht "an die große Glocke gehängt" werden), dem "Ausschreibungsunwesen" entgegenzuwirken (vgl. Literaturverzeichnis). Dabei sind zuweilen Erfolge zu verzeichnen (beispielsweise die BGH-Urteile). So ist aber auch nicht zu übersehen, daß noch lange nicht alle potentiellen Auftraggeber von der Notwendigkeit überzeugt werden konnten, von ihrem Tun abzulassen.
So gibt es zur Zeit sowohl bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als auch bei der Deutschen Bundesbahn (obwohl unter einem Dach - dem Bundesverkehrsministerium - mit der nicht mehr ausschreibenden Straßenbauverwaltung vereint) interne Vorschriften, wonach Planungsleistungen in der Regel ausgeschrieben werden sollen.

Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Landesgruppe Niedersachsen + Bremen, ist Ende 1992 in der Organisation des Widerstandes einen Schritt weitergegangen und hat mit der Herausgabe des "Informationsmaterials zur Unzulässigkeit der Ausschreibung von Architektenleistungen" seinen Mitgliedern konkrete Empfehlungen an die Hand gegeben:

Die Infomappe enthält neben einer Zusammenstellung von Aufsätzen, Mitteilungen, Erlassen und Schreiben sowie "Hinweisen zur Auswahl eines Landschaftsarchitekten..." auch vier Formulierungshilfen für Antwortschreiben (als Reaktion auf den Empfang einer Aufforderung zur Abgabe eines "Honorarangebotes") sowie zwei Formbriefe zur Organisation der Gegenwehr:

  • "Meldung über erhaltene Aufforderung zur Abgabe eines Honorarangebots" (zum Versand an die BDLA-Landesgeschäftsstelle bei vermuteter "Honorarausschreibung")
  • "Rückantwort der BDLA-Landesgeschäftsstelle" (zur Information darüber, wer die gemeldeten "Ausschreibungsunterlagen" ebenfalls erhalten hat).

Empfehlungen

Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Landesgruppe Niedersachsen + Bremen (1992) gibt folgende Handlungsempfehlungen:
  • Vergewissern Sie sich im Vorfeld durch präzise Nachfrage, ob die Auftragsverhandlungen ausschließlich mit Ihnen geführt werden
  • Sollten Sie den Eindruck haben, daß mit mehreren Planungspartnern Gespräche geführt werden, so ist dies so lange in Ordnung, wie sich der potentielle Auftraggeber über Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie Ihre speziellen Erfahrungen im angefragten Aufgabenbereich ein Urteil bilden möchte. Sobald es um Kosten geht, sollten Sie aber unmißverständlich klarstellen, daß Sie sich erst dazu äußern werden, wenn feststeht, daß Sie Auftragnehmer sein werden. Ein "Restrisiko", unter diesen Voraussetzungen nicht weiter am Verfahren beteiligt zu werden, werden Sie bei realistischer Betrachtungsweise dabei allerdings nicht ausschließen können.
  • Wenn im Vorfeld einer Auftragsvergabe z.B. aus Anschreiben o.ä. deutlich hervorgeht, daß es sich um eine nicht zulässige Preisanfrage handelt, so weisen Sie auf diesen Sachverhalt und die rechtlichen Konsequenzen solchen Handelns hin. Scheuen Sie sich nicht, dem potentiellen Auftraggeber auch Auszüge der einschlägigen Regelungen, Rechtskommentare, Urteile etc. zu überlassen.
  • Machen Sie sich klar, daß hier verantwortungsvolles Handeln erforderlich ist. Nur dadurch, daß Preiswettbewerben frühzeitig und mit der gebotenen Standfestigkeit entgegengewirkt wird, kann zukünftig allen Kollegen (Sie selbst eingeschlossen) die Auskömmlichkeit der HOAI-Honorare gewährleistet werden.
  • Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Geschäftsstelle Ihres BDLA-Landesverbandes unverzüglich über konkrete Honorarabfragen zu informieren, damit gezielte Schritte dagegen unternommen werden können.
Weiterführende Literatur
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Merkblatt "Warum können Landschaftsarchitektenleistungen nicht ausgeschrieben werden?" Düsseldorf 1987

ATV-Ausschuß 6.6 des VBI (Hrsg.): Hinweise zur Auswahl unabhängig Beratender Ingenieure für Aufgaben im Bereich der Abwasser- und Abfalltechnik.- in: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (Hrsg.): Ökologischer Aufbau - Leitfaden zur Abwasserbeseitigung.- Bonn 1991, S. 43 - 48

Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, Landesgruppe Niedersachsen + Bremen (Hrsg.): Informationsmaterial zur Unzulässigkeit der Ausschreibung von Architektenleistungen.- Hannover 1992

Bundesarchitektenkammer: Keine Ausschreibung von Architektenleistungen, Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Erich Riedl spricht sich gegen die Ausschreibung von freiberuflichen Leistungen in Europa aus.- Deutsches Architektenblatt 3/1988, S. 339

Bundesgerichtshof (BGH): Urteil vom 04.10.1990.- Baurecht 1991, S. 99

Bundesgerichtshof (BGH): Urteil vom 02.05.1991.- Baurecht 1991, S. 638 ff.

Franken, H.: Ausschreibung von Landschaftsplanerischen Leistungen.- Garten + Landschaft 11/91, S. 50

Franken, H.: Keine Ausschreibung.- Garten + Landschaft 3/92, S. 69 - 70

Franken, H.: "Ausschreibung" planerischer Leistungen.- in: HOAI-Kommentar für Landschaftsarchitekten.- Wiesbaden und Berlin 1992

Gemeinden dürfen Ingenieurleistungen nicht ausschreiben.- Deutsches Architektenblatt 12/91 1.1

Ingenieurkammer Niedersachsen (Hrsg.): Informationen zu den Grundsätzen der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen.- Hannover 1991

Ingenieurverband Wasser- und Abfallwirtschaft e.V. (INGEWA) / Verband Beratender Ingenieure e.V. (VBI) / Verband unabhängig beratender Ingenieurfirmen e.V. (VUBI) (Hrsg.): Vergabe von Consultingleistungen.- Bonn 1993

Lehmann, M.: Die grundsätzliche Bedeutung der HOAI für die Sicherung des Leistungswettbewerbs der Architekten und Ingenieure.- Baurecht 5/86, S. 512 - 521

Osenbrück, W.: BGH: Ausschreibung von Ingenieurleistungen ist wettbewerbswidrig (Urteil v. 4.10.1990).- Beratende Ingenieure 4/1991, S. 6 - 7

Osenbrück, W.: Honorarausschreibung über Architekten- und Ingenieurleistungen ist wettbewerbswidrig.- Deutsches Architektenblatt 1/92, S. 83

Osenbrück, W.: Die RBBau.- Düsseldorf 1990

Osenbrück, W. & H. Dziallach: Welche Auswirkungen haben Unterbietungen der Mindestsätze?- Beratende Ingenieure 3/86, S. 4 - 7

Osenbrück, W. & H. Dziallach: Zulässigkeit und Grenzen der Ausschreibungen.- Beratende Ingenieure 9/86, S. 4 - 7

Plankemann: Architektenleistungen ohne Honorar? Oder: Angebot und Nachfrage.- Deutsches Architektenblatt 3/92, S. BN 53 - 54

Pöschl, W.: Ausschreibung von Architektenleistungen. BGH verurteilt Gemeinde zur Unterlassung einer Honoraranfrage.- Deutsches Architektenblatt 10/91, S. 1580 - 1581

Schlömilch, E.: HOAI: Landgericht untersagt Unterschreitung des HOAI-Mindestsatzes.- Deutsches Architektenblatt 4/87, S. BN 82 - 85

Schlömilch, E.: Auftragsvergabe: Auswahl des Architekten.- Deutsches Architektenblatt 3/92, S. BN 51 - 53

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(Seiteninhalt zuletzt bearbeitet am 03.05.2004)
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