In Heft ..., S. ... dieser Zeitschrift habe ich mithilfe von Zitaten aus den einschlägigen Rechtskommentaren darauf aufmerksam gemacht, daß ein Großteil der aus fachlicher Sicht heute unabdingbaren Arbeiten zur Bestandsaufnahme im Zuge landschaftsplanerischer Leistungen nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgedeckt ist.
Die Reaktionen von Fachkollegen auf diesen Hinweis reichten von strikter Ablehnung ("Wenn diese 'Ansicht' sich durchsetzt, werden wegen Unbezahlbarkeit keine landschaftsplanerischen Leistungen mehr vergeben") über ungläubiges Staunen ("Jetzt endlich verstehe ich, warum so wenige meiner Aufträge finanziell auskömmlich bearbeitet werden können") bis hin zur wissenden Bestätigung ("Wird von mir schon immer so gehandhabt"). Um auch die letzten Zweifler von der Richtigkeit der Argumentation zu überzeugen, daß jede Form von Geländeerhebung ("Kartierung") als "Besondere Leistungen" gemäß HOAI zu honorieren ist (und zwar nicht nur die zunehmend geforderten Bestandserhebungen der Vorkommen bestimmter Tiergruppen, sondern auch die einfache "Realnutzungskartierung", "Biotop(typen)kartierung" oder "pflanzensoziologische Grobkartierung" (was immer das auch sei), soll im folgenden ein einfaches Rechenbeispiel präsentiert werden:
Fazit:Steht für die auskömmliche Bearbeitung der Leistungsphase 2 ein Zeitbudget von 450 Std. zur Verfügung, kann hierunter auf keinen Fall eine Aufgabe, die einen Zeitaufwand von 700 bis 850 Std. erfordert, subsumierbar sein!
* BIERHALS, E., H. KIEMSTEDT & S. PANTELEIT: Gutachten zur Erarbeitung der Grundlagen des Landschaftsplans in Nordrhein-Westfalen - entwickelt am Beispiel "Dorstener Ebene".- Düsseldorf 1986 |