Beispielsrechnung
"Kartierungen als Besondere Leistung"

(redaktionell jeweils leicht verändert veröffentlicht in:
Garten und Landschaft 9/1992, S. 57; Das Gartenamt 41 (1992), S. 526; Landschaftsarchitektur 04/92, S. 30 - 31)

 

In Heft ..., S. ... dieser Zeitschrift habe ich mithilfe von Zitaten aus den einschlägigen Rechtskommentaren darauf aufmerksam gemacht, daß ein Großteil der aus fachlicher Sicht heute unabdingbaren Arbeiten zur Bestandsaufnahme im Zuge landschaftsplanerischer Leistungen nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgedeckt ist.

Die Reaktionen von Fachkollegen auf diesen Hinweis reichten von strikter Ablehnung ("Wenn diese 'Ansicht' sich durchsetzt, werden wegen Unbezahlbarkeit keine landschaftsplanerischen Leistungen mehr vergeben") über ungläubiges Staunen ("Jetzt endlich verstehe ich, warum so wenige meiner Aufträge finanziell auskömmlich bearbeitet werden können") bis hin zur wissenden Bestätigung ("Wird von mir schon immer so gehandhabt").

Um auch die letzten Zweifler von der Richtigkeit der Argumentation zu überzeugen, daß jede Form von Geländeerhebung ("Kartierung") als "Besondere Leistungen" gemäß HOAI zu honorieren ist (und zwar nicht nur die zunehmend geforderten Bestandserhebungen der Vorkommen bestimmter Tiergruppen, sondern auch die einfache "Realnutzungskartierung", "Biotop(typen)kartierung" oder "pflanzensoziologische Grobkartierung" (was immer das auch sei), soll im folgenden ein einfaches Rechenbeispiel präsentiert werden:

  • Ein Landschaftsplan gem. § 45a HOAI für ein Planungsgebiet mit einer Größe von 100 km2 (= 10.000 ha) wird gem. Honorartafel zu § 45b HOAI (Mindestsatz Zone II) honoriert mit

    117.690, -- DM

  • Von diesem Nettohonorar (ohne Nebenkosten) sind aufgrund § 45a Abs. 6 abzuziehen die Kosten für die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen gem. 45a Abs. 2 anfallen. Hierfür ist je nach Entfernung des Bürostandortes zum Sitzungsort ein unterschiedlicher Aufwand zu kalkulieren.
    Inklusive der (nicht als Nebenkosten abzurechnenden) Fahrtkosten soll für diese Modellrechnung von einem Aufwand von 800,-- DM pro Sitzung ausgegangen werden:
    10 Sitzungen à 800,-- DM
        8.000, -- DM

  • Verbleibt ein für reine Planungsleistungen zu verausgabendes Honorar von

    109.690, -- DM

  • Eine Aufteilung dieser zur Verfügung stehenden Summe auf die einzelnen Leistungsphasen ergibt folgendes Bild:
    Leistungsphase 1 ( 3 %)     3.290,70 DM
    Leistungsphase 2 (37 %)   40.585,30 DM
    Leistungsphase 3 (50 %)   54.845, -- DM
    Leistungsphase 4 (10 %)   10.969, -- DM
    109.690, -- DM

  • Umgerechnet in Stunden kann das Projekt (bei einem zugrundegelegten durchschnittlichen Stundensatz von 90,--DM) etwa bei folgendem Zeitaufwand auskömmlich bearbeitet werden:
    Leistungsphase 1       36 Std.
    Leistungsphase 2     450 Std.
    Leistungsphase 3     610 Std.
    Leistungsphase 4     122 Std.
    1.218 Std.

  • Eine flächendeckende Biotop(typen)kartierung erfordert lt. BIERHALS/KIEMSTEDT/PANTELEIT (1986)* einen Zeitaufwand bei 100 km2 Größe des Untersuchungsgebiets von etwa 4 bis 5 Arbeitskraft-Monaten.
    Dies entspricht (bei 173 Std./Monat) einem Aufwand von ca. 700 bis 850 Std.

Fazit:

Steht für die auskömmliche Bearbeitung der Leistungsphase 2 ein Zeitbudget von 450 Std. zur Verfügung, kann hierunter auf keinen Fall eine Aufgabe, die einen Zeitaufwand von 700 bis 850 Std. erfordert, subsumierbar sein!

 

* BIERHALS, E., H. KIEMSTEDT & S. PANTELEIT: Gutachten zur Erarbeitung der Grundlagen des Landschaftsplans in Nordrhein-Westfalen - entwickelt am Beispiel "Dorstener Ebene".- Düsseldorf 1986

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(Seiteninhalt zuletzt bearbeitet am 03.05.2004)
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